Statuten der Mühl4tler Fotofreunde  -  ZVR-Zahl: 1435368055.

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Mühl4tler Fotofreunde“

2) Er hat seinen Sitz in A-4294 Sankt Leonhard und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 GRUNDSÄTZE UND ZWECK

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) Gedankenaustausch und Weiterbildung im Bereich Grundwissen Fotografie,

wie insbesondere Fototechniken, Fotobearbeitung und Austausch von Bildmaterial.

b) Pflege und Förderung der Fotografie – insbesondere der Jugend – durch

verschiedenste Aktivitäten, wie Vorträge, Workshops, Seminare, Wettbewerbe,

Ausstellungen usw. sowie die Bereitstellung von Unterlagen, welche der Fort- und

Weiterbildung dienen.

c) Zuerkennung von Auszeichnungen für besondere Leistungen auf fotografischem

Gebiet und für verdienstvolle Funktionstätigkeit, sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.

d) Förderung der nationalen und internationalen Beziehungen durch die Teilnahme und

Veranstaltung von Wettbewerben.

2) Der Verein darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als

gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen (keine Hochzeitsfotografien, Taufen etc.

wofür es eigens dafür vorgesehene Berufsfotografen gibt).

3) Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten, gemeinnützigen und

mildtätigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken

Vermögen ansammeln.

4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen

Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung

des Vereins nicht mehr als ihre Sacheinlage oder den gemeinen Wert der Sacheinlage,

der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist, zurückerhalten.

6) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, Diskussionsabende

b) Seminare und Workshops

c) Fotobewerbe

d) Ausstellungen

e) Publikationen (z.B. Druckwerke, fotografische Werke, Datenträger, elektronische Medien)

f) Sonstige fotografische Veranstaltungen

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Ebenso Erträgnisse aus entbehrlichen Hilfsbetrieben (kleine Vereinsfeste) im Rahmen der

jeweils gesetzlich zulässigen Obergrenzen und Bedingungen

c) Erträgnisse aus Nenngebühren für vom den Fotofreunden Mühl4tel veranstalteten Wettbewerbe

d) Aus Einschaltung in eigenen Publikationen

e) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen und privaten Mitteln

f) Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt

werden.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, welche im Sinne der Fotofreunde Mühl4tel  handeln,

sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme

kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Bis zur Entstehung des Vereins, erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern

durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.

Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.

Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)

Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann schriftlich vor der Generalversammlung erfolgen.

Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der

Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon

unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das interne Schiedsgericht zulässig.

Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von

der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die

Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Das Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht

steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2) Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und der

finanziellen Gebarung des Vereins zu informieren.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles

zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

4) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von

der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind:

die Generalversammlung (iSd. Vereinsgesetzes 2002 – §§ 9 und 10)

der Vorstand (§§ 11 bis 13)

die Rechnungsprüfer (§ 14)

das Schiedsgericht (§ 15)

§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002 und findet jährlich statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung

b) schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten

Mitglieder

c) Verlangen der Rechnungsprüfer

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind

alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die

vom Mitglied an den Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung

beim Obmann schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied

im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher

Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein

aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an

Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Beschlussfassung über den Voranschlag;

2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer

3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern

mit dem Verein;

5) Entlastung des Vorstandes;

6) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder;

7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 DER VORSTAND

1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/Obfrau und

Stellvertreter/in, dem Schriftführer/in und Stellvertreter/in, dem Kassier und Stellvertreter/in.

2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden

eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu

kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung

einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar

lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes

ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators

beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung

einzuberufen hat.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/

ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied.

8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.

Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten

Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht

durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Erstellung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens

mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses

als Mindesterfordernis.

2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und

des Rechnungsabschlusses;

3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 (1)

und (2) lit. a), b), c) dieser Statuten.

4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;

§13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1) Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt den Vorsitz

in der Generalversammlung und im Vorstand.

2) Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der

Vereinsgeschäfte. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen der Unterschriften

des Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/Schriftführerin.

Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle bei den Vorstandsitzungen und bei der

Generalversammlung.

3) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

In Geldangelegenheiten bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereins der Unterschriften

des Obmanns/Obfrau und des Kassiers/Kassierin.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung

eines anderen Vorstandsmitglieds.

4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu

zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 und 3 genannten Funktionären erteilt werden.

5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegen , die in

den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch

der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER

1) zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –

angehören, dessen Tätigkeit der Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch

die Generalversammlung.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 (8) bis (10) sinngemäß.

§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich

namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere

Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.

Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft

gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 7 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum

Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen

zu übertragen hat.

3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist

das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im

Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Wahlordnung zur Wahl eines neuen Vorstandes

Wahl des Vorstandes gemäß Vereinsgesetz 2002

Wahlen

Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder die am Stichtag

(jeweils Datum der stattfindenden Generalversammlung) 16 Jahre alt sind.

Die Wahl ist grundsätzlich bei den Positionen Obmann, Schriftführer und Kassier

schriftlich und geheim durchzuführen.

Kann aber auf mehrheitlichen Wunsch per Akklamation durchgeführt werden.

Bei allen übrigen Funktionen wird per Akklamation gewählt.

Die Stimmzettel werden unter Aufsicht des Wahlleiters von den Wahlhelfern ausgeteilt,

eingesammelt und ausgewertet.

Wahlleiter und Wahlhelfer

Der Wahlleiter und die Wahlhelfer werden vom alten Vorstand einvernehmlich vorgeschlagen

und von der Generalversammlung bestätigt.

Der Wahlleiter führt dann die Wahl für die vorgesehene schriftliche und geheime

Durchführung der drei Positionen durch.

Bei mehrheitlichem Wunsch per Akklamation übernimmt der Wahlleiter nur die Wahl des

neu zu wählenden Obmannes und übergibt dann wieder den Vorsitz an den neu gewählten

Obmann, der die Wahl laut Tagesordnung zu Ende führt.

Jeder Kandidat muss vor der Wahl gefragt werden, ob er auch sein Mandat bei einer Wahl

annehmen wird.

Rücktritt des gesamten Vorstandes

Sobald der Wahlleiter ermittelt ist, erklärt der Obmann oder sein Stellvertreter den Rücktritt

des gesamten Vorstandes und übergibt den Vorsitz an den Wahlleiter.

Einbringung der Wahlvorschläge

Der alte Vorstand bringt einen Wahlvorschlag für alle Positionen, inkl. Rechnungsprüfer

sowie Schiedsgericht (ist nicht zu wählen) und schickt diesen mit der Einladung zur

Generalversammlung 2 Wochen vor dem Termin der Wahl an alle wahlberechtigten

Mitglieder der Fotofreunde Mühl4tel

Weitere Wahlvorschläge müssen spätestens 3 Kalendertage vor dem Wahltermin beim

Obmann in schriftlicher Form eingebracht werden.

Wahlvorschläge jeder Position sind vom jeweiligen Kandidaten mit seiner Unterschrift

zu versehen!

Quorum für die Wahl eines Kandidaten

Eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für alle Positionen ist nötig!

Wenn mehrere Kandidaten für eine Position zur Wahl stehen, werden die zwei

Stimmenstärksten in die Stichwahl gehen.

Bei einem Stimmengleichstand entscheidet das Los (Ehrengast).

Abwesenheit eines Kandidaten zum Zeitpunkt der Wahl

Ist der Kandidat verhindert, so hat ein Vertrauensmann vom Kandidaten eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass er die Wahl auch annehmen würde.

 

 
 
 
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